Mit dem Einleitungsverfahren (Betreibungsbegehren) wird die Schuldnerin/der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld der Gläubigerin/dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und die Gläubigerin/der Gläubiger hat das Recht, falls die Schuldnerin/der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt die Schuldnerin/der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen die Schuldnerin/den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und die Schuldnerin/der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.