Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Ihrer bisherigen Wohngemeinde beibehalten, aber vorübergehend Wochenaufenthalter in einer anderen Gemeinde sind, müssen Sie Ihren Nebenwohnsitz melden und brauchen einen Heimatausweis.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Pass 22 oder das Kombiangebot, bestehend aus dem Pass 22 und der Identitätskarte, beim Ausweiszentrum Aargau beantragen. Benötigt eine in Rheinfelden wohnhafte Schweizer Bürgerin oder wohnhafter Schweizer Bürger lediglich eine Identitätskarte, ist diese bei unseren Einwohnerdiensten bestellbar.
Passfotos für die Identitätskarte können im Format JPEG/JPG gemäss den üblichen Richtlinien für ID-Anträge im Voraus per E-Mail (auch ab Smartphone möglich) direkt an das Stadtbüro übermittelt werden. Aus Sicherheitsgründen können keine USB-Sticks angenommen werden. Die Fotos müssen eine Mindestauflösung von 1980×1440 Pixel aufweisen. Passfotos können auch in gedruckter Form (auf Fotopapier) abgegeben werden. Diese werden sodann in den Antrag eingescannt. Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, das Foto bei uns im Stadtbüro zu machen. Kosten: CHF 15.00 (einmalige Verwendung für die neue Identitätskarte).
Das Folgedokument des Familienscheins aus Infostar ist der "Ausweis über den registrierten Familienstand". Er wird insbesondere erstellt für alle Personen, die im schweizerischen Personenstandsregister "Infostar" registriert sind. Den Ausweis über den registrierten Familienstand und/oder den Familienschein müssen Sie über das zuständige Zivilstandsamt Ihres Heimatortes bestellen. Das Zivilstandsamt entscheidet, welches das geeignete Dokument (Ausweis über den registrierten Familienstand oder Familienschein) für Sie ist. Jede Person hat Anspruch auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen; sie kann sich somit Dokumente ausstellen lassen, welche Angaben über die eigene Person sowie über ihre Verbindungen zu den Eltern und zum Ehegatten enthalten. Er wird überwiegend zu erbrechtlichen Zwecken, Scheidungen, Einbürgerungen oder zur Anmeldung einer Rente benötigt.
Melden Sie sich bitte mindestens 3 Monate vor Wegzug ins Ausland am Schalter des Steueramtes. Vor dem Wegzug füllen Sie bitte den untenstehenden Fragebogen aus. Fragebogen und Vollmacht müssen dem Steueramt vor der Abmeldung ins Ausland vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Danach kommen Sie bitte spätestens 14 Tage vor der Ausreise persönlich mit Ihrem gültigen Reisedokument (ausländische Staatsangehörige mit dem Original-Ausländerausweis) in unserem Stadtbüro vorbei.
Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Drittstaatsangehörige und Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, die aus einem anderen Kanton zuziehen, müssen sich persönlich im Stadtbüro anmelden. Für Ihre Anmeldung benötigen Sie die Unterlagen gemäss Checkliste.
Sie haben Ihren Wohnsitz in Rheinfelden und möchten Ihr Kind im Vorschulalter für den Kindergartenbesuch anmelden. Bitte füllen Sie das Anmeldeformular vollständig aus und senden sie es an die Schulverwaltung, Mädchenschulhaus, Hauptwachplatz 6, 4310 Rheinfelden
Ihr Kind wird durch die Schulleitung einem Kindergarten zugeteilt. Über die Zuteilung werden Sie schriftlich informiert.
Das Stadtbüro führt die Hundekontrolle in Rheinfelden. Ersthundehalter und Ersthundehalterinnen müssen sich entweder vor oder kurz nach Anschaffung des ersten Hundes zuerst im Stadtbüro oder über das SmartServicePortal online als Hundehalter oder Hundehalterin bei AMICUS registrieren lassen; ebenso Hundehalterinnen und Hundehalter die aus dem Ausland zuziehen. Das Login und das Passwort für AMICUS werden Ihnen danach schriftlich zugestellt.
Hundebesitzende müssen ihren Hund spätestens im Alter von 3 Monaten mit einem Chip kennzeichnen lassen und ihn innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme im Stadtbüro anmelden. Dazu wird eine Kopie des Heimtierausweises benötigt.
Besitzende eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential stellen uns eine Kopie ihrer Halteberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes zu, sobald sie diese erhalten haben.
Aus dem Ausland importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen seit der Einfuhr durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin in der Schweiz kontrolliert werden. Die Anmeldung dieser Hunde auf AMICUS muss danach durch den Tierarzt oder die Tierärztin (mit der Microchip- oder der Tätowierungsnummer aus dem Ausland) innerhalb von 10 Tagen erfolgen.
Hundehalter und Hundehalterinnen sind gebeten, Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk), Ausfuhr und Tod ihres Hundes innert 10 Tagen im Stadtbüro sowie bei AMICUS direkt zu melden. Umzüge und Änderungen von Personendaten müssen direkt dem Stadtbüro gemeldet werden.
Die Rechnungen für die Hundetaxen werden jeweils im Mai von der Finanzverwaltung verschickt.
Wir danken allen Hundebesitzern und Hundebesitzerinnen für ihre Mithilfe.
Ein guter Leumund kann bescheinigt werden, wenn jemand seinen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde nachkommt. Der strafrechtliche oder betreibungsrechtliche Leumund muss durch die entsprechenden Registerauszüge belegt werden.
Mit dem Einleitungsverfahren (Betreibungsbegehren) wird die Schuldnerin/der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld der Gläubigerin/dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und die Gläubigerin/der Gläubiger hat das Recht, falls die Schuldnerin/der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt die Schuldnerin/der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen die Schuldnerin/den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und die Schuldnerin/der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.
Eidgenössisches Formular für die Weiterführung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurs. Das Fortsetzungsbegehren wird gestellt, falls die Schuld nicht innert den 20 Tagen Frist durch den Schuldner beglichen wird. Falls ein Rechtsvorschlag des Schuldners vorliegt, muss dieser zuerst mit einem Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgericht beseitigt werden. Der Gläubiger muss je nach Höhe des Ausstandes einen Kostenvorschuss leisten. Das Fortsetzungsbegehren führt zu einer Pfändung.
Das Rechtseröffnungsbegehren dient zur Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Schuldnerin oder den Schuldner. Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat dazu die nötigen Unterlagen einzureichen und das Begehren dem Bezirksgericht des zuständigen Bezirks der Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin/des Schuldners zu stellen. Falls das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wird, kann die Fortsetzung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses beim Betreibungsamt beantragt werden.
Mit dem Gesuch kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Betreibungsamt beantragen, dass eine Beitreibung, bei welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, aus dem Register gelöscht wird. Das Gesuch muss nach 3 Monaten ab Erhebung des Rechtsvorschlags gestellt werden.
Das Gesuch kann gegen eine Gebühr von CHF 40.00 direkt beim Betreibungsamt abgegeben und nach einer Vorauszahlung von CHF 40.00 dem Betreibungsamt per Post zugestellt werden (Kirchgasse 2, 4310 Rheinfelden).
Zahlungsverbindungen: Postcheck-Konto 40-23915-7 für Rheinfelden Postcheck-Konto 40-26142-1 für Magden
Bitte geben Sie bei einer allfälligen Vorauszahlung den Zahlungsgrund an.
Reisen Kinder ohne ihre Eltern, brauchen sie in zahlreichen Ländern eine besondere Reiseerlaubnis der Eltern. Ein entsprechendes Formular finden Sie angefügt als PDF. Die Stadt Rheinfelden übernimmt keine Verantwortung, ob und in welcher Form eine Bewilligung verlangt wird. Auskunft darüber, sowie ob eine beglaubigte Unterschrift benötigt wird, erteilt die betreffende Botschaft/Konsulat des Ziellandes.
Wer mit einem ausgeliehenen Fahrzeug unterwegs ist, dem wird empfohlen, eine schriftliche Bewilligung des Inhabers mitzuführen. Vor allem beim Grenzübertritt können die Beamten stutzig werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber des Fahrzeugs nicht die/der Fahrende ist, oder nicht als Mitfahrende/Mitfahrender dabei ist. Ohne Bewilligung könnte ein Diebstahl vermutet werden. Um Klarheit zu schaffen, ist daher eine Bewilligung hilfreich. Das Formular sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Homepage des TCS Schweiz.
Bitte füllen Sie das Gesuch um Aufstellen eines Grabdenkmals aus und senden Sie dieses an: Bestattungen und Nachlasse, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden. Für Fragen steht Ihnen unser Amt unter Tel. +41 61 835 52 39 oder via Email an bstttngnnchlssrhnfldnch gerne zur Verfügung.
Gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen die Einwohnerdienste Daten an Dritte weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Diese Karte berechtigt in der Rheinfischenz der Gemeinde Rheinfelden, das heisst von der Schongrenze oberhalb Rheinlust bis zur Brauerei Cardinal (letzter Fischgalgen, sowie am Ufer des Burgkastells, nach Massgabe der gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen zu fischen. Bitte bringen Sie beim Bezug der Fischerkarte immer den SANA-Ausweis oder das Sportfischerbrevet mit. Die Karte ist jeweils bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig. Die Karte wird an Rheinfelder Einwohnende (Erwachsene und Jugendliche ab dem 11. Lebensjahr) zum Preis von CHF 20.00 verkauft. Bestellung via Formulare.
Falls Sie als stimmberechtigte Person die Unterlagen bis am 19. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte bei unserem Stadtbüro.
Für die provisorischen und definitiven Steuern können Sie Einzahlungsscheine bestellen. Falls Sie den Steuerausstand nicht fristgerecht bezahlen können, empfehlen wir Ihnen ein Stundungsgesuch auszufüllen und der Finanzverwaltung einzureichen. Die Einzahlungsscheine werden Ihnen per Post zugestellt.
Das Gesuch für eine temporäre Platz-, Stand- oder Verkaufsbewilligung muss der Regionalpolizei Unteres Fricktal mit dem nachfolgenden Antragsformular eingereicht werden.
Die Kantonale Freianglerkarte kann bequem und einfach online über die Webseite des Kantons bezogen werden. Beim Bezug der Karte muss zwingend der SANA-Ausweis vorgewiesen werden. Gültigkeit der Karte: März bis Oktober. Weitere Informationen (Kosten CHF 50.00/Jahr). Bei Bedarf erhalten Sie im Stadtbüro Unterstützung beim Lösen der kantonalen Fischerkarte.
Die Erfolgsrechnungen und die Budgets finden Sie unter der jeweiligen Einwohnergemeindeversammlung (Erfolgsrechnung: Juni Gemeindeversammlung - Budget: Dezember Gemeindeversammlung).
Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis für Schweizer Staatsangehörige. Spätestens bei Volljährigkeit wird der Heimatschein im Kanton Aargau zur Hinterlegung auf den Einwohnerdiensten benötigt. Dieser wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes ausgestellt.
Mit den Vollzugshilfen werden die für den kommunalen Brandschutz einschlägigen Vorschriften nutzungsbezogen und mit zahlreichen Skizzen praxisnah dargestellt und erläutert.
Der Waldfriedhof in Rheinfelden befindet sich an der Riburgerstrasse 8 in Rheinfelden, neben dem Feuerwehrmagazin (im Wald).
So finden Sie den Waldfriedhof in Rheinfelden:
Mit dem Auto Adresse fürs Navi: Riburgerstrasse 8, 4310 Rheinfelden (Werkhof) Von der Autobahn kommend: Autobahnausfahrt Rheinfelden Ost. Danach Richtung Rheinfelden fahren. Wegweiser Rheinlust, Theodorshof, Alte Saline, Spital … Friedhof folgen. Parkplätze für den Friedhof befinden sich nach ca. 300 Metern auf der rechten und der linken Strassenseite.
Mit dem Zug/Bus Ab Bahnhof Rheinfelden Bus Nr. 100 oder 7312 bis Haltestelle Spitalstrasse oder Bus Nr. 88 bis Haltestelle Regionalspital
Die Haltestellen befinden sich in Gehdistanz zum Friedhof.
Sie sind innerhalb von Rheinfelden umgezogen? Vergessen Sie nicht, Ihre neue Adresse innert 14 Tagen im Stadtbüro mitzuteilen. Bitte melden Sie Ihren Umzug persönlich im Stadtbüro oder online mit eUmzug.
Für Ihre Adressänderung benötigen wir folgende Unterlagen:
Schweizer Staatsangehörige
ID-Karte oder Pass
Mietvertrag/Untermietvertrag oder Bestätigung Mitbewohner
eventuell Einverständniserklärung minderjährige Kinder
Ausländische Staatsangehörige
Gültiges ausländisches Reisedokument
Ausländerausweis
Mietvertrag/Untermietvertrag oder Bestätigung Mitbewohner
eventuell Einverständniserklärung minderjährige Kinder
Informationen betreffend Adressänderung von minderjährigen Kindern finden Sie hier.
Ein Zuzug oder Wegzug sowie ein Wohnungswechsel innerhalb von Rheinfelden von minderjährigen Kindern darf nur mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen werden:
Gemeinsame elterliche Sorge Bei Eltern mit getrennten Wohnsitzen, die sich die elterliche Sorge teilen, ist eine Erklärung von beiden Elternteilen notwendig.
Alleinige elterliche Sorge Steht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu, ist dem Stadtbüro eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Adressänderung via eUmzug Wird eine Adressänderung per eUmzug gemeldet, können die entsprechenden Formulare dem Stadtbüro via E-Mail zugestellt werden.
Abmeldung ins Ausland Den Wegzug ins Ausland müssen Sie persönlich im Stadtbüro melden. Es ist nicht möglich, den Wegzug ins Ausland online zu melden. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Abmeldung
Für eine Kindesanerkennung ist eine telefonische Terminvereinbarung mit dem Regionalen Zivilstandsamt erforderlich.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter). Schweizer Eltern können die Anerkennung vor oder nach der Geburt des Kindes bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz beurkunden lassen. Bei einem Bezug zum Ausland väterlicher- oder mütterlicherseits liegt die Zuständigkeit beim Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes oder bei den jeweiligen Wohnorten oder Heimatorten des Schweizer Vaters oder der Schweizer Mutter.
Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 270 ff., ersichtlich.
Für weitere Informationen (z. B. Wirkungen hinsichtlich Namen und Bürgerrechte usw.) verweisen wir auf die Seite des Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand, in Aarau.
Auf dem Regionalen Zivilstandsamt kann die Erklärung betreffend gemeinsame elterliche Sorge nur abgegeben werden, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Kindesanerkennung erfolgt. Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist sie bei der Kindesschutzbehörde (KESB) vorzunehmen.
Wir freuen uns, Sie in Rheinfelden herzlich willkommen zu heissen.
Wer neu nach Rheinfelden zieht, muss sich innert 14 Tagen im Stadtbüro anmelden. Vergessen Sie nicht, sich vorgängig in Ihrer letzten Wohngemeinde abzumelden. Nutzen Sie die Möglichkeit und melden Sie Ihren Zuzug schnell und einfach online mit eUmzug.
Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Drittstaatsangehörige und Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, die aus einem anderen Kanton zuziehen, müssen sich persönlich im Stadtbüro anmelden. Für Ihre Anmeldung benötigen wir die Unterlagen gemäss nachfolgender Checkliste.
Möchten Sie eine Datensperre einrichten lassen? Die Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.
Aktion "Eingeladen" des Kantons Aargaus für Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger Mit der Aktion "Eingeladen" möchte der Kanton Aargau der neu zugezogenen Bevölkerung den Zugang zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben erleichtern und das breite Angebot der Aargauer Kulturinstitutionen bekannt machen. Die Aktion dauert vom 1. April 2024 bis 31. Dezember 2025. Weiterführende Informationen
Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, z.B. bewilligte Auflistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke oder für politische Parteien. Einzelauskünfte sind von dieser Sperre nicht betroffen.
Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.
Die Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftsgabe oder Auflistungen über die Personendaten inkl. Adresse. Die Auskunftssperre wird insbesondere errichtet bei Bedrohung einer Person.
Eine Person kann sich mit einer Datensperre (Auskunftssperre) nicht ihren rechtlichen (finanziellen) Verpflichtungen entziehen
Eine Adress- und/oder Auskunftssperre könnten Sie hier online beantragen.
Auf der Seite des Migrationsamt Aargau finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Bewilligungs- und Ausweisarten.
Verlängerungen von Aufenthaltsbewilligungen B und Niederlassungen C:
Zweieinhalb Monate vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erhält die ausländische Person vom Staatssekretariat für Migration SEM eine Verfallsanzeige zugestellt.
Die Verfallsanzeige muss von der ausländischen Person vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
Die Verfallsanzeige und eine Kopie des gültigen Reisepasses sind den Einwohnerdiensten der jeweiligen Wohngemeinde abzugeben, der Ausländerausweis ist vorzulegen.
Die Einwohnerdienste überprüfen die Verfallsanzeige und leiten diese an das Migrationsamt weiter.
Das Migrationsamt prüft, ob die ausländische Person die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt.
Wird eine neue Bewilligung erteilt, stellt das Migrationsamt diese der Wohngemeinde zu.
Die Einwohnerdienste stellen den Ausländerausweis mit der Rechnung der anfallenden Gebühren per Post den Personen zu.
Verlängerungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen L EU-27/EFTA mit Einsatzvertrag/Arbeitsvertrag:
Die gesuchstellende Person muss ca. 2 Wochen vor Ablauf der L-Bewilligung den neuen aktuellen Einsatzvertrag/Arbeitsvertrag, der über das Ablaufdatum der alten L-Bewilligung hinaus gültig sein muss, bei den Einwohnerdiensten der Wohngemeinde abgeben.
Die Einwohnerdienste leiten die Unterlagen zur Prüfung der Verlängerung/Erneuerung bzw. Umwandlung der L-Bewilligung an das Migrationsamt weiter.
Wird eine neue Bewilligung erteilt, stellt das Migrationsamt diese der Wohngemeinde zu.
Die Einwohnerdienste stellen den Ausländerausweis mit der Rechnung der anfallenden Gebühren per Post den Personen zu..
Weitere Informationen betreffend Verlängerung von Bewilligungen erhalten Sie auf der Homepage des Migrationsamt Aargau.
Die Stadt Rheinfelden vermietet eigene Wohnungen. Falls Sie sich für eine Wohnung interessieren, füllen Sie bitte das Bewerbungsformular aus und senden dieses an:
Stadt Rheinfelden Liegenschaften Marktgasse 16 4310 Rheinfelden
Die administrative Vorbereitung der Trauung wird "Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung" genannt. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das für den Wohnsitz zuständige Regionale Zivilstandsamt der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung. Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Dieses Vorgehen änderte sich auch mit Inkrafttreten der "Ehe für Alle" seit 01.07.2022 nicht. Über den genauen Ablauf und die benötigten Dokumente informiert Sie das Regionale Zivilstandsamt gerne. Zur Vorbereitung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. Sie benötigen dazu i.d.R. folgende Unterlagen:
Schweizerinnen und Schweizer sind im informatisierten schweizerischen Personenstandsregister registriert und benötigen i.d.R. keine weiteren Zivilstandsdokumente
Ausländische Staatsangehörige beraten wir gerne über die erforderlichen Unterlagen aus dem In- und Ausland
wenn Sie gemeinsame Kinder haben, sind unter Umständen zusätzliche Unterlagen erforderlich. Wir geben im konkreten Fall gerne Auskunft
Hauptwohnsitzbescheinigung (nur nötig, wenn Sie nicht in unserem Bezirk wohnhaft sind)
Gültiger Pass oder ID-Karte
Brautleute, mit denen sich das Regionale Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann, müssen zur Ehevorbereitung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam näher als bis zum 3. Grad verwandt sein oder in einer Abhängigkeit zum Paar stehen. Sie muss über einwandfreie Sprachkenntnisse in Deutsch und Fremdsprache verfügen. Die Amtssprache im Kanton Aargau ist Deutsch.
Bei Eheschliessungen mit Auslandbeteiligung nimmt das Zivilstandsamt die Aktenprüfung der ausländischen Dokumente vor. Je nach konkreten Umständen unterbreitet das Zivilstandsamt die ausländischen Dokumente der Aufsichtsbehörde zur Aktenprüfung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zivilstandsdokumente zur Verifizierung an die entsprechende Schweizer Vertretung weitergeleitet werden müssen. Dieses Vorgehen verlängert das Vorbereitungsverfahren und ist mit höheren Kosten verbunden. Die Brautleute erhalten Gelegenheit, von den (allenfalls) bereinigten Personalien und den namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Folgen der Eheschliessung Kenntnis zu nehmen und diese als richtig zu bestätigen.
Hinweis: Ausländerinnen oder Ausländer, die seit 2004 von einem Zivilstandsereignis in der Schweiz betroffen waren, sind wahrscheinlich im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) bereits erfasst und können sich direkt mit uns in Verbindung setzen, ohne neue Zivilstandsdokumente anzufordern. Das Zivilstandsamt überprüft gerne für Sie, ob alle Personendaten vollständig vorhanden sind.
Ist das Ehevorbereitungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, können die Brautleute den Heiratstermin definitiv vereinbaren. Die Trauung muss innerhalb von drei Monaten nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahren stattfinden. Das Zivilstandsamt vereinbart mit den Verlobten die Einzelheiten bezüglich der Trauung.
Wünschen die Brautleute ihre Eheschliessung bei einem anderen Zivilstandsamt in der Schweiz, wird zuhanden des Zivilstandsamtes eine Trauungsermächtigung ausgestellt.
Terminreservation Ziviltrauung Reservationen können frühestens ein Jahr im Voraus entgegen genommen werden. Ansonsten melden Sie sich möglichst früh, damit der von Ihnen gewünschte Trauungstermin reserviert werden kann.
Trauungen werktags Die Trauungen finden im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. Den Zeitpunkt der Trauung legt das Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Verlobten fest. Als Trauungszeit gelten in der Regel unsere Bürozeiten von Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr. In begründeten Fällen und mit Einwilligung des Zivilstandsamtes sind Trauungen auch ausserhalb dieser Trauungszeiten möglich. An Sonn- und offiziellen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
Es besteht die Möglichkeit, unmittelbar an das positiv abgeschlossene Vorbereitungsverfahren eine formelle Bürotrauung (ausschliesslich im Beisein von zwei Trauzeugen/innen und gegebenenfalls einem/einer Übersetzer/in) durchzuführen. Für weitere Informationen dazu, rufen Sie uns bitte an (+41 61 835 52 38)
Samstagtrauungen Während jeweils sechs vom Gemeinderat und Regionalen Zivilstandsamt festgelegten Daten im Jahr werden auch an Samstagen Ziviltrauungen durchgeführt. Samstagtrauungen finden ausschliesslich in Rheinfelden (im Rathaussaal) statt. Das Zivilstandsamt erteilt Ihnen gerne Auskunft. (Reservationen von Terminen werden frühestens ab anfangs Juli für das Folgejahr im Voraus entgegen genommen).
Termine Samstagtrauungen 2024
04. Mai 2024 01. Juni 2024 (ausgebucht) 22. Juni 2024 10. August 2024 (ausgebucht) 24. August 2024 (ausgebucht) 07. September 2024
Termine Samstagtrauungen 2025
10. Mai 2025 (ausgebucht) 24. Mai 2025 (ausgebucht) 14. Juni 2025 09. August 2025 23. August 2025 06. September 2025
Bitte reservieren Sie Ihren Trauungstermin telefonisch, Tel. +41 61 835 52 38.
Die Trauungen samstags finden stündlich von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr im Rathaussaal statt. Es ist dem Brautpaar mit dem 14.00 Uhr-Termin vorbehalten, im Rathaus Innenhof einen Apéro zu organisieren
Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Rheinfelden erhalten? Oder besitzen sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
Einbürgerung Schweizerinnen und Schweizer Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellen.
Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren in Rheinfelden, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Die Einbürgerung wird vom Gemeinderat ausgesprochen.
Zu beachten: Es kann sein, dass Sie durch die Einbürgerung im Kanton Aargau Ihr bisheriges Bürgerrecht verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Gesuchstellung bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde Ihres Heimatkantons (für den Kanton AG: Abteilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, Tel.: 062 835 14 40, Fax: 062 835 14 59, E-Mail: zvlstndswsngch), welche Schritte für die Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind.
Gesuchsformular für Schweizer Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem offiziellen Formular und unter Beilage der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen beim Gemeinderat des Wohnortes einzureichen. Das Gesuchsformular kann beim Regionalen Zivilstandsamt Rheinfelden bezogen werden, zvlstndsmtrhnfldnch, Tel. +41 61 835 52 38.
Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger Leben Sie als Kind ausländischer Eltern in der Schweiz? Wohnen Sie schon längere Zeit in der Schweiz und möchten nun das Schweizer Bürgerrecht beantragen?
Orientieren Sie sich anhand der nachfolgenden Merkblätter über Ihre Möglichkeiten der Einbürgerung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons Aargau oder wenden Sie sich bei Fragen an das Regionale Zivilstandsamt, Tel. +41 61 835 52 38.
Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer sind im Kanton Aargau gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG verpflichtet, Ein-, Um- und Wegzüge von Mieterinnen und Mietern den Einwohnerdiensten zu melden.
Der Verband Aargauer Einwohnerdienste und die Fachstelle E-Government Aargau verfolgen das Ziel, in Zukunft bei allen Gemeinden den Standard der elektronischen Drittmeldung einzuführen. Durch diesen Standard können Ein- und Auszugsmeldungen direkt von Ihnen online eingegeben werden und müssen nicht mehr über den Postweg erfolgen. Damit soll der Verwaltungsaufwand verringert und zugleich die Datenqualität verbessert werden. Unter nachfolgendem Link können die Ein- und Auszugsmeldungen eingegeben werden.
Die Erfolgsrechnungen und die Budgets finden Sie unter der jeweiligen Ortsbürgergemeindeversammlung (Erfolgsrechnung: Juni Gemeindeversammlung - Budget: Dezember Gemeindeversammlung).
Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration. Sozialhilfe umfasst materielle und persönliche Hilfe.
Der Austritt aus einer der drei Landeskirchen muss schriftlich dem entsprechende Kirchensekretariat gemeldet werden. Der Austritt wird durch das Sekretariat der Kirchgemeinde anschliessend an die Einwohnerdienste gemeldet.
Das Buch "Drinnen, Draussen, Dabei", die neue Stadtgeschichte der Stadt Rheinfelden, sowie die Rheinfelder Neujahrsblätter können beim Tourismus Rheinfelden gekauft oder im online Shop des Tourismusbüros bestellt werden.
In das Ortsbürgerrecht können nur Personen aufgenommen werden, die das Einwohnerbürgerrecht von Rheinfelden besitzen und sich für die Belange der Ortsbürgergemeinde interessieren und einsetzen. In das Ortsbürgerrecht kann jeder Schweizer Bürger aufgenommen werden, sofern er insgesamt 12 Jahre und davon die 5 letzten Jahre ununterbrochen in Rheinfelden wohnhaft ist. Die Aufnahme wird von der Ortsbürgergemeinde-Versammlung in offener Abstimmung beschlossen.
Weitere Informationen können dem Reglement über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht der Stadt Rheinfelden entnommen werden oder erteilt das Regionale Zivilstandsamt.
Eine Änderung des Steuergesetzes im Kanton Aargau per 1. Januar 2019 hat zur Folge, dass Mahnungen im Steuerbezug erstmals gebührenpflichtig sind. Eine Gebühr von CHF 35 wird bei Mahnungen für provisorische und definitive Steuerausstände sowie für Verzugszinsen erhoben. Im Schuldbetreibungsverfahren wird zudem eine Gebühr von CHF 100 für die Umtriebe bei jeder einzelnen Betreibung erhoben. Keine Gebühren werden erhoben, wenn rechtzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht und genehmigt wird.
Im Stimmregister Rheinfelden werden alle stimmberechtigten Einwohner von Rheinfelden geführt. Die Erfassung im Stimmregister wird mit erreichen des vollendeten 18. Altersjahres, Einbürgerung in das Schweizer Bürgerrecht oder durch Zuzug nach Rheinfelden erworben.
Für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in erster Linie die Kantonale Stipendienstelle in Aarau zuständig: Fachstelle Stipendien, Bachstrasse 15, 5001 Aarau / Tel. +41 62 835 22 70.
Stipendien der Stadt Rheinfelden Für allgemeine Bildungszwecke, Fortbildung, wissenschaftliche, künstlerische und musikalische Studien können jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel Stipendien durch die Stadt Rheinfelden vergeben werden. Stipendien können auch zur Förderung von Arbeiten über die geschichtliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Stadt Rheinfelden erteilt werden.
Voraussetzungen für die Gesuchstellung:
mindestens 15 Jahre alt
Wohnsitz in Rheinfelden
ablehnender Entscheid des Departements Bildung-, Kultur und Sport des Kantons Aargaus, Abteilung Stipendien
Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die Kanzlei. Das Reglement und das Antragsformular können ebenfalls bei der Kanzlei, Tel. 061 / 835 52 32 bestellt werden
Gelegentlich auftretende Geruchs- oder Lärmbelästigungen sind nicht automatisch ein Zeichen für einen Störfall, können aber immerhin eine Unregelmässigkeit signalisieren. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an:
Evonik Industries AG; CABOT GmbH; RheinPerChemie GmbH und Umicore AG & Co. KG unter Tel. 0049 7623 91 7000
Beachten Sie bitte die nachfolgende Broschüre als wichtigen Teil der Sicherheitsvorsorge.
Wer im Kreise seiner Angehörigen von einem Todesfall betroffen wird, geht am besten folgendermassen vor:
Rufen Sie Ihren Hausarzt an zur ärztlichen Todesbescheinigung. Benachrichtigen Sie die nächsten Angehörigen und bewahren Sie Ruhe. Nehmen Sie sich Zeit, um Abschied zu nehmen. Als nächsten Schritt wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung des Wohnortes des/der Verstorbenen. In Rheinfelden befindet sich das Bestattungsamt im Rathaus im 1. Stock links (beim Regionalen Zivilstandsamt) und ist unter der direkten Telefonnummer 061 835 52 39 zu erreichen. Für das Bestattungsgespräch vereinbaren Sie vorgängig bitte einen Termin mit uns.
Die Gemeinde orientiert Sie über alle grundsätzlichen Dinge im Zusammenhang mit dem Bestattungswesen. Es werden mit Ihnen alle Modalitäten bezüglich Aufbahrung, Bestattungsart, ob Kremation oder Erdbestattung, sowie Ort und Zeitpunkt der Bestattung vereinbart.
Das Bestattungsamt Rheinfelden organisiert in Absprache mit den Angehörigen die Bestattung und Abdankungsfeier von in Rheinfelden wohnhaft gewesenen Personen. Zudem ist das Bestattungsamt für die Friedhofverwaltung (Grabunterhalt, Grabaufhebungen etc.) verantwortlich.
Schliesslich nehmen Sie mit dem Pfarramt Kontakt auf, um in Rücksprache mit der Gemeinde den gewünschten Termin für die Abdankung und Beisetzung festzulegen.
Beurkundung des Todesfalls
Das Bestattungsamt Rheinfelden (Bestattungen und Nachlasse) übernimmt bei Todesfällen, die zuhause erfolgten, die Anzeige an das Regionale Zivilstandsamt. Dazu ist die ärztliche Todesbescheinigung im Original und wenn vorhanden der Familienausweis/das Familienbüchlein dem Bestattungsamt abzugeben. Bei Todesfällen im Spital oder Altersheim ist die Spitalverwaltung bzw. die Heimleitung für die Anzeige beim Zivilstandsamt verantwortlich.
Das Regionale Zivilstandsamt beurkundet schliesslich den Todesfall im schweizerischen Personenstandsregister. Falls das Zivilstandsamt zusätzliche Unterlagen (Bsp. Geburts-, Eheurkunde, Pass und Ausländerausweis) zur Beurkundung des Todes benötigt, setzt es sich mit den Angehörigen in Verbindung. Dies kann insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen der Fall sein.
Sobald der Todesfall eingetragen ist, kann Ihnen das Zivilstandsamt auf Bestellung eine Todesurkunde ausstellen
Wenn jemand die finanziellen Mittel für einen Anwalt und/oder die Gerichtsgebühren nicht aufbringen kann, kann er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Wird diese gewährt, trägt der Staat ganz oder teilweise die Kosten. Die Voraussetzungen sind für die ganze Schweiz einheitlich geregelt.
Mit dem nachfolgenden Formular können Sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (nach Art. 119 ZPO) stellen und direkt dem Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde in Papierform oder elektronisch einreichen. Für die Bestätigung der Steuerbehörde setzen Sie sich bitte mit unserem Steueramt, Tel. +41 61 835 52 40, in Verbindung.
Informationen zur Einreise in die Schweiz sowie die dazugehörenden Formulare (Verpflichtungserklärung etc.) finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Migration SEM.
Der Weihnachtsbaumverkauf findet jeweils beim Forstwerkhof am Rütteliweg 20 statt.
Die Weihnachtsbäume sind bar direkt am Verkaufsort zu bezahlen. Die Fichten kosten zwischen CHF 25.00 und CHF 50.00, die Nordmanntannen zwischen CHF 50.00 und CHF 130.00, je nach Grösse.
Alle Bäume stammen aus dem eigenen Wald, wurden weder gedüngt noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und sind frisch geschlagen. Sie sind gemäss den Richtlinien von FSC und den Vorgaben von Q-Label-Holz zertifiziert.
Am Verkaufstag ist ein Verpflegungsstand mit salzigen und süssen Speisen sowie kalten und warmen Getränken vor Ort.
Die Sektion Hochbau wickelt für Sie das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragsstellung an den Gemeinderat ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung. Bei Unklarheiten über die Baubewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir beraten Sie gerne bevor Sie Ihr Baugesuch auf dem Stadtbauamt zur Behandlung einreichen. Es steht Ihnen frei, das Baugesuch kostenlos als Voranfrage vom Stadtbauamt prüfen zu lassen inkl. schriftlicher Stellungnahme des Stadtbauamtes
Wird öffentlicher Grund z.B. für das Stellen einer Mulde oder eines Baugerüstes beansprucht, ist dies vorgängig, fristgerecht mit dem nachfolgenden Formular zu beantragen. Weitere Informationen sind dem Gesuchsformular zu entnehmen.
Ihr Heimatort muss sich im Kanton Aargau befinden. Falls Ihr Heimatort ausserhalb des Kantons Aargau liegt, müssen Sie den Bürgerrechtsnachweis beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes bestellen.
Der Namensnachweis beinhaltet alle Änderungen im Familien- oder Vornamen einer Person, welche sich nach dem Jahr 2004 ereignet haben. Zudem gibt der Namensnachweis Auskunft über die aktuelle amtliche Namensführung von Schweizer Staatsangehörigen. Dieses Dokument kann verwendet werden, wenn gegenüber Dritten belegt werden muss, wann und durch welches Ereignis (Heirat, Namensänderung, Namenserklärung, Adoption, etc.) sich der Name geändert hat.
hr persönliches Steuerkonto zeigt Ihnen auf einen Blick die aktuellen Salden Ihrer geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern sowie Ihrer direkten Bundessteuer für alle Steuerjahre und Steuerarten. Eine detaillierte Rechnungsübersicht (mit optimalen Filteroptionen) erleichtert die Nachverfolgung Ihrer Zahlungen. Jeder Beleg ermöglicht Ihnen, die Buchungsinformationen zu überprüfen und für ausstehende Zahlungen eine QR-Rechnung zu generieren. Für die Nutzung Ihres Steuerkontos sind eine SwissID mit verifizierter Identität, ein Konto bei ag.ch sowie Ihre Adress- und AHV-Nummer erforderlich.
Worum geht es? Bisher konnten gewisse Sonderzeichen anderer Sprachen (z.B. Akut auf Buchstabe C (Ć) in der kroatischen Sprache) in den Schweizer Registern nicht erfasst werden. Namen mit einem solchen Sonderzeichen konnten daher nicht so eingetragen werden, wie sie in der jeweiligen Sprache geschrieben werden. Unter Umständen betrifft dies auch Ihre(n) Namen (Familienname, Ledigname, Vorname, andere amtliche Namen).
Mit dem erweiterten neuen Zeichensatz (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended-A) können zahlreiche Sonderzeichen weiterer Sprachen abgebildet werden, unter anderem Serbisch, Kroatisch, Rumänisch, Kurdisch, Tschechisch, Ungarisch, Türkisch, Slowakisch, Slowenisch.
Was bedeutet das für mich? Die Erweiterung des Zeichensatzes macht es möglich, dass die Schreibweise Ihres Namens allenfalls im Register angepasst werden kann. Namen können so erfasst werden, wie sie im Ursprungsland geschrieben werden.
Die Namensanpassung im Register ist Bedingung dafür, dass der Name auch in den Zivilstandsurkunden und in den amtlichen Ausweisen korrekt, d. h. mit den entsprechenden Sonderzeichen, wiedergegeben werden kann.
Wie muss ich vorgehen? Es ist ein schriftliches Gesuch mit dem nachfolgenden Formular einzureichen. Jede Person, die eine Anpassung ihrer Namensschreibweise wünscht, muss ein eigenes Gesuch stellen. Die Sonderzeichen müssen mit geeigneten ausländischen Dokumenten nachgewiesen werden (z.B. ID oder Pass, ausländische Zivilstandsdokumente wie Geburtsurkunde oder Eheurkunde).
Im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Zivilstandsereignisses ist die Anpassung gebührenfrei und ab sofort möglich.
Unabhängig von einem Zivilstandsereignis kann das Gesuch ab dem 01.01.2025 gestellt werden und ist gebührenpflichtig.
Auf dem Gesuchformular finden Sie weitere Informationen. Zudem verweisen wir für detaillierte Informationen auf die Auskunft des Bundes.
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