Das Rechtseröffnungsbegehren dient zur Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Schuldnerin oder den Schuldner. Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat dazu die nötigen Unterlagen einzureichen und das Begehren dem Bezirksgericht des zuständigen Bezirks der Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin/des Schuldners zu stellen. Falls das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wird, kann die Fortsetzung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses beim Betreibungsamt beantragt werden.