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Panorama mit alter Rheinbrücke
Panorama mit alter Rheinbrücke
© Oliver Wehrli

Bauen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Unterlagen rund ums Bauen in Rheinfelden. 

Mitwirkung Teiländerung Nutzungsplanung "Feldschlösschen"

  • Die Planentwürfe mit den notwendigen Erläuterungen zur Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung und Bauzonenplan "Feldschlösschen" liegen vom 13. November bis zum 13. Dezember 2024 am Schalter des Stadtbauamtes der Stadt Rheinfelden öffentlich zur Einsicht auf. 
  • Allen Interessierten und Betroffenen wird damit die Möglichkeit geboten, innerhalb der Auflagedauer, Bemerkungen und Vorschläge zu den Entwürfen einzureichen. 

Dokumente zum Herunterladen

Die Planentwürfe können während der Dauer des Mitwirkungsverfahrens hier heruntergeladen werden:

Mitwirkungseingabe

  • Die Mitwirkungseingaben sind in schriftlicher Form an den Gemeinderat der Stadt Rheinfelden, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden mit dem Vermerk "Teiländerung Nutzungsplanung Feldschlösschen, Mitwirkung" einzureichen.
  • Die Mitwirkenden haben Anspruch auf Beantwortung ihrer Anliegen in geeigneter Form.
  • Auskunft über die Mitwirkung und deren Ergebnisse werden in der Regel im sogenannten Mitwirkungsbericht gegeben und allen Mitwirkenden schriftlich zugestellt.

Beschluss – Teiländerung Nutzungsplan Kulturland, Freizeitzone Wald

Die Gemeindeversammlung hat am 20. Juni 2024 beschlossen: Teiländerung Nutzungsplan Kulturland sowie Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung im Gebiet Wasserloch, Koordinatenschwerpunkt gemäss Landeskarte 2'627'644/1'266'383, in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage. 

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. 

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Ver-fahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.


Beschluss – Gestaltungsplan S: Freizeitzone Wasserloch

Der Gemeinderat hat am 25. März 2024 folgenden Beschluss gefasst: Gestaltungsplan S: Freizeitzone Wasserloch mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage: 

  • Art. 6 Abs. 10 SNV; Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten an die Tageslichtverhältnisse
  • Planungsbericht Kapitel 4.6 Öffnungszeiten; Erläuterungen zur Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten an die Tageslichtverhältnisse 
  • Planungsbericht Kapitel 6.1.3 Wildtierkorridor und Ausgleichsmassnahmen Wildtiere; Zusätzlicher Teilrückbau westlicher Querweg-Abschnitt zu Fussweg
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde füh-ren. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).

Baugesuch einsehen

Gegen die nachstehend aufgeführten Baugesuche kann während der Auflagenfrist beim Gemeinderat schriftlich Einwand erhoben werden.
Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag über das Rechtsbegehren zu enthalten. Auf Einwendungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Baugesuche liegen beim Stadtbauamt Rheinfelden zur Einsicht auf.


Baugesuch einreichen

Baugesuche müssen bei der Sektion Baubewilligungen im Stadtbauamt eingereicht werden. Das Stadtbauamt steht Ihnen auch schon vor der Baueingabe beratend zur Verfügung. Es steht Ihnen frei, Ihr Baugesuch kostenlos als Voranfrage vom Stadtbauamt prüfen zu lassen und eine schriftliche Stellungnahme zu erhalten. 

Stellen Sie vor Baueingabe sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies sind mindestens: 

  • das ausgefüllte Baugesuchsformular
  • ein Situationsplan mit angrenzenden Parzellen
  • ein Situationsplan mit Projekteintrag in rot
  • Projektpläne im Massstab von minimal 1:100
  • ein aussagekräftiger Projektbeschrieb

Je nach Art des Baugesuches sind weitere Unterlagen nötig. Welche dies sind, ist auf der Rückseite des Baugesuchformulars aufgeführt.  


Raumentwicklungskonzept (REK)

Das Raumentwicklungskonzept (REK), welches am 19. April 2021 vom Gemeinderat verabschiedet wurde, bildet ein Instrument zur integrativen Planung, Koordination und Steuerung der räumlichen Entwicklung. Es bildet die Grundlage für zukünftige Planungen und deren Abstimmung und ist die Basis für die Überführung in verbindliche Instrumente (Richtpläne, Bau- und Nutzungsordnung etc.). Das Raumentwicklungskonzept finden Sie in unserer Rechtssammlung.


Bau- und Nutzungsordnung sowie weitere Bauvorschriften

  • Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) finden Sie in der Rechtssammlung: Bau- und Nutzungsordnung
  • Alle weiteren Bauvorschriften und rechtskräftigen Pläne finden Sie ebenfalls in der Rechtssammlung

eBau

Mit dem elektronischen Baubewilligungsprozess "eBau Aargau" können öffentlich aufliegende Baugesuche online eingesehen sowie Baugesuche digital erfasst und eingereicht werden. Rheinfelden sieht die Einführung von "eBau Aargau" vor, sobald die notwendige eCH-Schnittstelle zur Verfügung steht.


Pläne und Kataster einsehen

Unter Pläne und Kataster  stehen Ihnen auf verschiedenen geografischen Informationssystemen diverse Informationen, Pläne und Kataster auf den Ebenen Kanton und Bund zur Verfügung.


Kontakt

Stadtbauamt
Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden
E-Mail
Telefon: +41 61 835 52 55

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